Satzung der Freien Wählergruppe (FWG)

in der Gemeinde 76879 Hochstadt

§ 1
Name und Sitz

1. Die Freie Wählergruppe führt den Namen „Freie Wählergruppe (FWG) Hochstadt e.V.“. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
2. Die Freie Wählergruppe hat ihren Sitz in 76879 Hochstadt.

§ 2
Ziel und Zweck

1. Die Freie Wählergruppe Hochstadt e.V. ist eine Vereinigung mitgliedschaftlich organisierter Wähler, die frei und unabhängig von Parteibindungen eine sachgemäße Vertretung der Bevölkerung im Gemeinderat Hochstadt und in der kommunalen Politik anstrebt.

2. Die Freie Wählergruppe Hochstadt e.V. ist gemeinnützig. Sie hat den Zweck bei kommunal - politischen Willensbildungen mitzuwirken.Sie bekennt sich zur freiheitlichen Verfassung des demokratischen Rechtsstaates.

3. Die Freie Wählergruppe ist Mitglied des Landesverbandes der Freien Wählergruppen Rheinland-Pfalz e.V.

4. Der Nachweis der Homogenität und Identität ist somit erbracht, und es ergibt sich daraus die Berechtigung unter der gleichen Listennummer an den Kommunalwahlen teilzunehmen.

§ 3
Mitgliedschaft

1. Mitglied der Freien Wählergruppe kann jeder Wahlberechtigte werden, der sich zu § 2 Absatz 1 - 4 bekennt.

§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied hat das Recht, an Veranstaltungen, Wahlen, Abstimmungen im Rahmen der satzungsrechtlichen Bestimmungen teilzunehmen. Nur Mitglieder können in den Vorstand gewählt werden.

2. Über zu leistende finanzielle Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung.

3. Die Inhaber von Ämtern in der Wählergruppe sind verpflichtet, die ihnen übertragenen Aufgaben gewissenhaft und nach besten Kräften zu erfüllen.

§ 5
Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod,
b) durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt wird,
c) durch Ausschluss.
Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss ist nur zulässig, wenn ein Mitglied das Ansehen der FWG schädigt, die Treuepflicht verletzt, oder seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.

§ 6
Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem
1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
Schriftführer
Kassierer
und bis zu neun Beisitzern, sowie den gewählten Mandatsträger soweit diese nicht bereits Mitglied
des Vorstandes sind.

§ 6 a
Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand bestimmt die Richtlinien der kommunalen Politik. Außerdem sind, falls notwendig oder wenn mehr als 10% der Mitglieder dies beim Vorstand beantragen, die zur Vorbereitung der Gemeinderatssitzungen erforderlichen Sitzungen und Besprechungen abzuhalten 

Der Vorstand informiert in regelmäßigen Abständen die Mitgliederversammlung über die Arbeit der FWG Hochstadt e.V.

Zum Zwecke der Aufstellung von Kandidaten zur Kommunalwahl erstellt der Vorstand einen Vorschlag über die zur Verfügung stehenden Personen und deren vorläufigen Reihenfolge. Die endgültige Beschlussfassung hierüber erfolgt in der Mitgliederversammlung.

§7
Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Wählergruppe; sie wählt für 2 Jahre den Vorstand. Weiterhin legt sie die Zahl der Beisitzer fest und wählt diese.

2. Die Mitgliederversammlung wählt nach den jeweiligen Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes die Bewerber und die Nachfolger für den Gemeinderat und legt deren Reihenfolge fest.

3. Die Mitgliederversammlung nimmt den Tätigkeits- und Kassenbericht des Vorstandes entgegen und erteilt deren Entlastung.

4. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Sie wird vom Vorstand einberufen. Auf Antrag von einem Fünftel ihrer Mitglieder muss sie unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats einberufen werden.

5. Die Mitgliederversammlung setzt den Mitgliedsbeitrag fest. Dieser gilt bis zur nächsten Änderung.

6. Die Mitgliederversammlung bestimmt 2 Rechnungsprüfer für die nächste Mitgliederversammlung, die auch dann die Rechnungslegung des abgelaufenen Kalenderjahres prüft.

§ 8
Einladung und Beschlussfähigkeit

Die Mitgliederversammlung der FWG ist Beschlussfähig, wenn sie mindestens 10 Kalendertage vorher mit Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen worden ist. Vorstandsitzungen sind mindestens 4 Kalendertage vorher mündlich oder schriftlich einzuberufen.
Vor Eintritt in die Tagesordnung ist die Beschlussfähigkeit durch den Vorsitzenden festzustellen.

§ 9
Beschlüsse

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift auszufertigen, die vom 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 10
Abstimmungen

1. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen oder durch hochgehobene Stimmkarte.Auf Antrag eines Stimmberechtigten sind die Wahlen schriftlich durchzuführen.

§ 11
Wahlen durch die Mitgliederversammlung

1. Bei Wahlen, welche die Mitgliederversammlung vornimmt, (z.B. Vorstands- u. Delegiertenwahl) ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht keiner der Kandidaten diese Mehrheit, so ist die Wahl zu wiederholen. Ergibt sich hierbei wieder Stimmengleichheit, so entscheidet das Los, das vom Vorsitzenden gezogen wird.

2. Auch wo Gesetz und Satzung dies nicht ausdrücklich vorschreiben, ist mittels Stimmzettels zu wählen, wenn ein anwesender Stimmberechtigter Geheimabstimmung verlangt.

3. Sollen mehrere Personen zulässigerweise in einem Wahlgang gewählt werden, so sind bei schriftlicher Wahl Stimmzettel zu verwenden, welche die Namen der Bewerber in alphabetischer, gegebenenfalls in anderer von der Versammlung bestimmter Reihenfolge enthalten. Stimmzettel, auf denen mehr Bewerber angekreuzt sind, als gewählt werden sollen, sind ungültig.

§ 12
Vertretung

Der Verein wird im Geschäftsverkehr von 3 Personen gemeinsam vertreten. Die Geschäftsführung wird von dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Schriftführer wahrgenommen. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Schriftführer.

§ 13
Satzungsänderungen

Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder.

§ 14
Auflösung

Die Auflösung der FWG kann nur in einer mit dieser Tagesordnung einberufenen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Ist der Vorstand mit der Auflösung nicht einverstanden, so ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die als dann mit Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen Mitglieder endgültig entscheidet.

§ 15
Schlussbestimmung

Soweit durch diese Satzung nichts Gegenteiliges bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Bestimmungen des BGB.

Mit Inkrafttreten dieser Satzung wird die Satzung der „FWG Hochstadt e.V.“ vom 16. März 1979 gegenstandlos.

Die vorliegende Satzung ist von der Mitgliederversammlung am 15. März 2000 beschlossen worden und tritt am 16. März 2000 in Kraft.


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